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Kopter Gesetzeslage

Um aufgrund der immer größer werdenden Anzahl an Drohnen-Besitzern mehr Sicherheit in den Luftverkehr zu bringen, regelt die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ den Betrieb von Drohnen. Einen kurzen Auszug der Regularien, die Privatanwender beachten müssen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Infografik Gesetzgebung

Kennzeichnungspflicht

Unbemannte Luftfahrtsysteme über 0,25 kg müssen ab Oktober 2017 mittels dauerhafter und feuerfester Plakette am Fluggerät mit Namen und Adresse gekennzeichnet werden, damit der Halter bei Schadensfällen schnell festgestellt und kontaktiert werden kann. Plaketten können u. a. beim BVCP bestellt werden. Wir haben Dir eine Empfehlung der Anbringungsmöglichkeiten zusammengestellt.

Kenntnisnachweis

Ein Kenntnisnachweis ist künftig beim Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen über 2 kg erforderlich. Eine Bescheinigung ist über eine durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle und ab 16 Jahren erhältlich. Die Bescheinigung gilt 5 Jahre.

Erlaubnispflicht

Unbemannte Luftfahrtsysteme über 5 kg benötigen eine von den Landesluftfahrtbehörden erteilte Aufstiegsgenehmigung. Bei Flügen in der Nacht wird eine Aufstiegsgenehmigung auch bei Fluggeräten mit geringerem Gewicht benötigt.

Haftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb eines Fluggerätes oder einer Drohne ist in Deutschland ab einem Gewicht von 250 Gramm gesetzlich vorgeschrieben. Unabhängig davon, ob die Drohne gewerblich oder rein privat als Hobby genutzt wird. Die private Haftpflicht deckt dies in der Regel nicht ab. Eine Aufnahme der Drohne in die normale Haftpflichtversicherung ist meist nicht ohne weiteres möglich oder sehr kostspielig. Daher ist der Abschluss einer Zusatzversicherung für Modellflieger / Multicopterflieger – also eine Drohnenversicherung – ratsam und auch nötig.

Ausweichpflicht

Der Pilot eines unbemannten Luftfahrtsystems ist dazu verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

Betriebsverbot

Es ist verboten das Fluggerät außerhalb der Sichtweite, in Höhen über 100 m vom Grund und in oder über sensiblen Bereichen wie z. B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Flughäfen, Wasserwege, Verkehrswege etc. zu fliegen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen.

Videobrillen

Das Tragen einer Videobrille während des Fluges ist erlaubt, wenn das Fluggerät nicht schwerer als 0,25 kg ist und höher als 30 m steigt. Oder wenn eine weitere Person darauf achtet, dass das Fluggerät immer in Sichtweite bleibt und den Steuerer auf die Gefahren aufmerksam machen kann.

Diese Zusammenfassung wurde nach bestem Wissen erstellt. Es besteht kein Anpruch auf einen fehlerfreien und vollständigen Inhalt Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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